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Der Schwimmbezirk Nordwestfalen
Schwimmbezirk Nordwestfalen
Satzung
Stand: Bezirkstag 2000
11. März 2000
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Abschnitt
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§§
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Seite
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Name
und Sitz
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1
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2
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Zweck
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2
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2
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Geschäftsjahr
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3
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3
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Mitgliedschaften
in Verbänden
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4
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3
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Gliederungen
des Bezirkes
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5
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3
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Mitglieder
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6
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3
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Rechte
und Pflichten der Mitglieder
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7
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3
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Ende
der Mitgliedschaft
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8
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4
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Beiträge
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9
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4
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Organe
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10
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5
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Bezirkstag
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11
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5
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Einberufung
des Bezirkstages
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12
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5
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Anträge
zum Bezirkstag
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13
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5
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Beschlussfähigkeit
und Beschlussfassung
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14
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6
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Stimmrecht
auf dem Bezirkstag
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15
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6
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Wahlen
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16
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6
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Geschäftsführender
Vorstand
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17
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7
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Vorstand
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18
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7
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Ausschüsse
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19
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8
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Bezirksgerichtsbarkeit
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20
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8
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Schwimmjugend
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21
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8
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Prüfung
Finanzwesen
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22
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8
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Ehrungen
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23
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8
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Auflösung
des Bezirkes
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24
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9
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§
1 Name und Sitz
Der Schwimmbezirk
Nordwestfalen (nachstehend Bezirk genannt) wurde im Jahre 1947 gegründet. Sitz
des Bezirkes ist Münster. Der Bezirk ist in das Vereinsregister unter Nr. 1852
beim Amtsgericht Münster eingetragen.
§
2 Zweck des Bezirks
1. Der Bezirk ist der
Zusammenschluss der schwimmsporttreibenden Vereine im Regierungsbezirk Münster
(nachstehend Vereine genannt).
2. Der Bezirk verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Bezirks ist
die Förderung des Sports, insbesondere des Schwimmsports in all seinen Ausprägungen
sowie der Jugendarbeit.
3. Der Bezirk ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Bezirkes dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Bezirks.
5. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirks fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Zweck des Bezirks
wird verwirklicht, insbesondere durch
a) die Vertretung der
gemeinsamen Belange gegenüber den übergeordneten Verbänden, den Behörden und
der Öffentlichkeit,
b) die Vertretung gegenüber
Dritten, soweit die Mitglieder diese Vertretung wünschen bzw. anfordern und
dies rechtlich zulässig ist,
c) die Organisation des
gesamten Wettkampfbetriebes auf Bezirksebene,
d) die Pflege und
Weiterentwicklung des Schwimmens, Springens, Wasserballspiels,
Synchronschwimmens und des Rettungsschwimmens,
e) die Aus-, Fort- und
Weiterbildung von Übungsleitern, Jugendleitern, Trainern und Kampfrichtern,
f) die Entwicklung
fachlicher Angebote im Breitensport und gesundheitsorientierten Sport sowie die
Förderung des Schwimmsports in Verein und Schule,
g) die Entwicklung außersportlicher
Freizeitangebote im Jugendbereich,
h) die Pflege und Förderung
nationaler und internationaler Beziehungen im Sport.
§
3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§
4 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Bezirk ist eine
Untergliederung des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen e. V. Im Rahmen seiner
satzungsgemäßen Aufgaben kann er Mitglied in weiteren Verbänden und
Organisationen sein.
§
5 Gliederung des Bezirks
Der Bezirk kann sich in
Schwimmkreise gliedern. Die Satzungen und Beschlüsse der Schwimmkreise dürfen
dem Satzungsrecht des Bezirks nicht widersprechen.
§
6 Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder
des Bezirks können ins Vereinsregister eingetragene Vereine gem. § 2 Abs. 1
werden, soweit sie wegen der Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannt
sind.
2. Außerordentliche
Mitglieder des Bezirks können andere Vereine werden, die den Schwimmsport fördern.
3. Der Antrag auf Aufnahme
als Mitglied des Bezirks hat schriftlich zu erfolgen. Mit dem Antrag sind die
Satzung, der ausgefüllte Bestandserhebungsbogen, ein Auszug aus dem
Vereinsregister und der Nachweis der Gemeinnützigkeit wegen Förderung des
Sports vorzulegen. Außerdem ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Für
ordentliche Mitglieder beinhaltet die Mitgliedschaft gleichzeitig die
Mitgliedschaft im Schwimmverband Nordrhein-Westfalen e. V.
4. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Präsidium des Schwimmverbandes
Nordrhein-Westfalen e. V. Er hat die Aufnahme in den Bezirk dem Antragsteller
mitzuteilen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.
5. Gegen eine ablehnenden
Entscheidung kann beim Vorsitzenden des Bezirks schriftlich Einspruch eingelegt
werden. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat vom Tag der Zustellung des
ablehnenden Beschlusses an. Über den Einspruch entscheidet der Verbandsbeirat
des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen e. V.
§
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben
Anspruch auf Förderung ihrer Belange und das Recht, an allen Einrichtungen des
Bezirks teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an allen
sportlichen Veranstaltungen nach den Wettkampfbestimmungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben die
Pflicht, den Bezirk bei der Erfüllung aller Aufgaben zu unterstützen und die
Beschlüsse des Bezirkstages zu beachten. Das Amtsblatt des Deutschen Schwimm
Verbandes ist regelmäßig zu beziehen.
§
8 Ende der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im
Bezirk erlischt
a) durch Auflösung des
Vereins,
b) durch Entziehung der
Rechtsfähigkeit gemäß § 73 BGB,
c) durch Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gegen das Mitglied,
d) durch Austritt, der zum
Ende jeden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten schriftlich erklärt werden kann,
e) durch Ausschluss.
2. Ein Mitglied kann aus dem
Bezirk ausgeschlossen werden, wenn es sich in erheblicher Weise bezirksschädigend
verhalten hat oder sonst gegen wichtige Interessen des Bezirks verstoßen hat.
Der Ausschluss ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen Satzung,
Ordnungen oder bindende Beschlüsse der Organe verstoßen hat.
Weiterhin ist ein Ausschluss
zulässig, wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung
mit Fristsetzung den Mitgliedsbeitrag oder eine Umlage nicht gezahlt hat.
3. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Präsidium des Schwimmverbandes
Nordrhein-Westfalen e. V. Vor Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem
Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich
mit Begründung innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung mitzuteilen; er
wird mit der Mitteilung wirksam. Der Ausschluss ist vom Vorstand im Amtsblatt
bekannt zu geben.
4. Gegen die Entscheidung
kann beim zuständigen Schiedsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach
Zustellung des Beschlusses Klage erhoben werden.
§
9 Beiträge
1. Ordentliche Mitglieder
haben einen Jahresbeitrag an den Bezirk zu entrichten. Über die Höhe
entscheidet der Bezirkstag. Der Bezirkstag kann eine Aufnahmegebühr und Umlagen
beschließen.
2. Der Mitgliedsbeitrag für
das jeweilige Geschäftsjahr wird nach dem Mitgliederbestand am 1. Januar des
Jahres veranlagt. Dazu haben die Vereine dem Schwimmverband Nordrhein-Westfalen
e. V. ihre Mitgliederzahlen mit Stand 1. Januar zu melden. Vereine, die nach dem
30. Juni des Jahres aufgenommen werden, zahlen den halben Jahresbeitrag für das
Aufnahmejahr.
3. Außerordentliche
Mitglieder haben einen Jahresbeitrag an den Bezirk zu entrichten, über dessen Höhe
der Bezirkstag entscheidet.
4. Der Jahresbeitrag ist bis
zum Ende des ersten Quartals, eine Umlage fristgerecht an den Schwimmverband
Nordrhein-Westfalen e. V. zu entrichten.
5. Mitglieder, die mit der
Zahlung des Jahresbeitrages oder einer Umlage an den Bezirk über sechs Wochen
hinaus im Rückstand sind, verlieren bis zu deren Zahlung die Verbandsrechte.
§
10 Organe des Bezirks
Die Organe des Bezirks sind
a) Bezirkstag,
b) Vorstand,
c) Schwimmjugend.
§
11 Bezirkstag
1. Der Bezirkstag ist das
allein gesetzgebende Organ des Bezirks.
2. Die Angelegenheiten des
Bezirks werden durch Beschluss des Bezirkstages geregelt. Dieser bestimmt die
Richtlinien der Bezirksarbeit. Der Bezirkstag besteht aus den Delegierten nach
§ 15.
3. Der Bezirkstag findet jährlich
statt. Den Tagungsort bestimmt der Bezirkstag, andernfalls der Vorstand. Die
Mitglieder haben die Pflicht, an dem Bezirkstag teilzunehmen. Mitglieder, die
nicht am Bezirkstag teilnehmen können, haben ihr Stimmrecht schriftlich zu übertragen;
nicht vertretene Mitglieder haben ein vom Bezirkstag festgesetztes Bußgeld zu
zahlen. Der Bezirkstag ist u. a. zuständig für
a) Feststellung der
ordnungsgemäßen Einberufung,
b) Wahl der Mandatsprüfungskommission,
c) Entgegennahme der
Berichte des Vorstandes,
d) Entgegennahme des
Berichtes der Kassenprüfer,
e) Feststellung der
Jahresrechnung des Vorjahres,
f) Entlastung des
Vorstandes,
g) Entgegennahme des
Berichtes der Mandatsprüfungskommission,
h) Genehmigung des vom
Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
i) Beschlussfassung über
Anträge,
j) Wahl des Vorstandes,
k) Wahl des kassenprüfenden
Vereins.
§
12 Einberufung des Bezirkstages
1. Der Bezirkstag ist vom
Vorsitzenden mindestens acht Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung
durch Veröffentlichung im Amtsblatt einzuberufen.
2. Ein außerordentlicher
Bezirkstag kann jederzeit vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes unter
Angabe der Gründe und der Tagesordnung einberufen werden. Er muss innerhalb von
fünf Wochen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter
Angaben von Gründen schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
§
13 Anträge zum Bezirkstag
1. Anträge zum Bezirkstag können
vom Vorstand, der Schwimmjugend und den Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen
fünf Wochen vor dem Bezirkstag dem Vorsitzenden schriftlich mit Begründung
zugegangen sein.
2. Zusatz- und
Dringlichkeitsanträge müssen spätestens vor Beginn des Bezirkstages dem
Vorstand und den Mitgliedern vorliegen, soweit sich nicht die Notwendigkeit für
deren Stellung erst aus dem Verlauf des Bezirkstages ergibt.
3. Über die Zulassung von
Dringlichkeitsanträgen ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen zu beschließen. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen sind
unzulässig.
§
14 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1. Jeder ordnungsgemäß
einberufene Bezirkstag ist beschlussfähig.
2. Bei der Beschlussfassung
entscheidet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit Dreifünftel-Mehrheit
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge
vorliegen und auf der Tagesordnung stehen.
3. Über
den Verlauf des Bezirkstages ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Näheres regelt
die vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung.
§
15 Stimmrecht auf dem Bezirkstag
1. Auf dem Bezirkstag werden
die Mitglieder durch Delegierte vertreten; diese haben sich durch eine
schriftliche Vollmacht auszuweisen.
2. Die Stimmenzahl ergibt
sich aus der Zahl der Personen, für die die Mitglieder Beiträge im Vorjahr
gezahlt haben. Für Mitglieder, die im Laufe des vorausgehenden Geschäftsjahres
eingetreten sind, ergibt sich die Stimmenzahl aus der Zahl der Personen am
Eintrittsdatum. Auf je angefangene 100 Personen entfällt eine Stimme.
3. Die Mitglieder des
Vorstandes, der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder des Bezirks haben auf dem Bezirkstag Sitz und Stimme.
§
16 Wahlen
1. Der Bezirkstag wählt den
Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren. Abwesende können gewählt werden, wenn
sie die Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben. Weibliche
Inhaber von Ämtern führen die Bezeichnung ihres Amtes in der weiblichen Form.
2. Die Wahlen zum Vorstand
erfolgen in „geraden Kalenderjahren“ zu den Positionen § 18 Abs. 1
a-c-e-g-i, in den „ungeraden Kalenderjahren“ zu den Positionen § 18 Abs. 1
b-d-f-h. Das Schiedsgericht wird in den geraden Kalenderjahren gewählt.
3. Die Wahl des 1.
Vorsitzenden der Schwimmjugend regelt die Jugendordnung. Die Wahl ist beim
Bezirkstag bekanntzugeben.
4. Der Bezirkstag kann auf
Antrag des Bezirksvorstandes einen Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder
ernennen. Der Ehrenvorsitzende ist beratendes Mitglied des Vorstandes ohne
Stimmrecht.
5. Die vom Bezirkstag gewählten
Amtsinhaber treten das Amt mit dem Ende des Bezirkstages an. Die bisherigen
Amtsinhaber bleiben bis dahin im Amt.
6. Inhaber von Ämtern im
Bezirk sind ehrenamtlich tätig, soweit sie nicht hauptamtlich angestellt sind.
§
17 Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende
Vorstand ist verantwortlich für die Führung der laufenden Geschäfte des
Bezirks unter Beachtung der Satzung und Ordnungen des Bezirkes und der Beschlüsse
des Bezirkstages.
2. Den geschäftsführenden
Vorstand bilden der Vorsitzende und der Kassenwart. Er ist Vorstand im Sinne von
§ 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
darf der Kassenwart von seinem Alleinvertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn
der Vorsitzende verhindert ist.
3. Über alle Sitzungen des
geschäftsführenden Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Näheres
regelt die Geschäftsordnung.
§
18 Vorstand.
1. Der Vorstand besteht aus
dem Geschäftsführenden Vorstand, dem Geschäftsführer, den Fachwarten, dem 1.
Vorsitzenden der Schwimmjugend und dem Ehrenvorsitzenden. Im einzelnen sind
dies:
a) Vorsitzender,
b) Kassenwart,
c) Geschäftsführer,
d) Fachwart Schwimmen,
e) Fachwart Springen,
f) Fachwart Wasserball,
g) Fachwart
Synchronschwimmen,
h) Fachwart Breiten- und
Gesundheitssport,
i) Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit,
j) 1. Vorsitzender der
Schwimmjugend,
Die Mitglieder des
Vorstandes tragen die Verantwortung für ihren Geschäftsbereich.
2. Aufgabe des Vorstandes
ist die Vertretung des Bezirkes nach innen und außen, die Führung des Bezirkes
in spartenübergreifenden Belangen, die Durchführung der Beschlüsse des
Bezirkstages, die Beachtung der Einhaltung der Satzung und aller Bestimmungen
und Ordnungen des Bezirkes, des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen e. V. und
des Deutschen Schwimm Verbandes e. V.
3. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn eine Sitzung einberufen worden und mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Über alle Sitzungen des Vorstandes ist eine
Niederschrift zu fertigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt,
beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes das verwaiste Amt bis zum
nächsten Bezirkstag kommissarisch zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn auf dem
Bezirkstag ein Amt nicht besetzt werden kann.
§
19 Ausschüsse
1. Der Vorstand kann zu
seiner Unterstützung Ausschüsse einrichten; der Vorsitzende des Bezirkes bzw.
sein bestellter Vertreter hat in allen Ausschüssen Sitz und Stimme.
2. Die von den Fachwarten
einberufenen Ausschüsse haben die Aufgaben, die ihrer Bezeichnung
entsprechenden Fachgebiete zu bearbeiten und den zuständigen Fachwart bei
seiner Aufgabe zu unterstützen und zu beraten. Ihre Amtszeit endet mit der
Wahlperiode des jeweiligen Fachwartes.
3. Die Ausschussmitglieder
werden vom Vorstand auf Vorschlag des entsprechenden Fachwartes berufen. Bei
Abberufungen wird wie bei der Berufung verfahren.
4. Vorstandsmitglieder können
an Ausschussitzungen teilnehmen.
5. Über alle Sitzungen der
Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§
20 Schiedsgerichtsbarkeit
Streitigkeiten
verbandsinterner Art werden auf Grundlage der Rechtsordnung (RO) des Deutschen
Schwimm Verbandes e. V. geschlichtet oder entschieden. Die RO ist Teil dieser
Satzung.
Das Landesschiedsgericht im
Schwimmbezirk Nordwestfalen wird vom Bezirkstag auf die Dauer von zwei Jahren in
den geraden Jahren gewählt.
§
21 Jugend
Die Jugendabteilungen der
Mitglieder bilden die Schwimmjugend des Bezirkes. Sie führt und verwaltet sich
selbst. Näheres regelt die Jugendordnung, die Teil dieser Satzung ist.
§
22 Prüfung des Finanzwesens
Der Bezirkstag wählt auf
die Dauer von einem Jahr einen das Finanzwesen des Bezirkes prüfenden Verein,
der mindestens zwei Prüfer beruft. Diese haben das Finanzwesen des Bezirkes jährlich
mindestens einmal zu prüfen und
dem Bezirkstag einen Prüfungsbericht zu erstatten. Wiederwahl des prüfenden
Vereins ist nur einmal möglich; die Prüfer dürfen kein anderes Amt im Bezirk
wahrnehmen.
§
23 Ehrungen
Der Vorstand kann dem
Schwimmverband Nordrhein-Westfalen e. V. Personen von Mitgliedern oder andere
Personen in Anerkennung und Würdigung ihrer Arbeit und Förderung des
Schwimmsports oder auf Grund ihrer sportlichen Leistungen zur Ehrung
vorschlagen. Näheres regelt die vom Präsidium des Schwimmverbandes
Nordrhein-Westfalen e. V. zu erlassende Ehrenordnung.
§
24 Auflösung des Bezirks
1. Die Auflösung des
Bezirkes kann nur durch einen zu diesem Zweck einberufenen Bezirkstag
beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind
und die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen wird.
2. Falls die erforderliche
Zahl der anwesenden Mitglieder nicht erreicht wird, muss binnen Monatsfrist mit
einer zweiwöchigen Ladungsfrist schriftlich ein neuer Bezirkstag einberufen
werden, der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen entscheidet.
3. Bei Auflösung des
Bezirkes oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den
Schwimmverband Nordrhein-Westfalen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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