§ 1 Name und Geltungsbereich
1.
Die
Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des Schwimmbezirkes
Nordwestfalen e.V.. Durch sie werden die besonderen Belange
der Schwimmjugend im Schwimmbezirk Nordwestfalen,
nachstehend Schwimmjugend genannt, geregelt.
2.
Die
Schwimmjugend ist die Jugendorganisation des Schwimmbezirk
Nordwestfalen, nachstehend Bezirk genannt.
3.
Die
Jugendabteilungen der Schwimmvereine und Schwimmabteilungen,
nachstehend Vereine genannt, des Bezirkes bilden die
Schwimmjugend.
4.
Die
Schwimmjugend ist ein Organ des Bezirks.
§ 2
Mitgliedschaft
Mitgliedschaft der Schwimmjugend sind die Jugendabteilungen
der dem Bezirk angeschlossenen Vereine. Sie werden durch die
von der Jugend der Vereine gewählten Jugendwartinnen und
Jugendwarte vertreten.
§ 3
Grundsätze
Die Schwimmjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet
über die ihr über den Haushalt des Bezirks zufließenden
Mittel.
§ 4
Aufgaben
a)
Pflege und
Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit
b)
Erziehung
zur kritischen Auseinandersetzung
c)
Zusammenarbeit mit Elterhaus und Schule
d)
zeitgemäße
Jugendpflege
e)
Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
f)
Pflege
internationaler Verständigung
g)
Förderung
von Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in der Jugendarbeit der Vereine
§
5 Organe
Die Organe der Schwimmjugend sind:
·
Der
Jugendtag
·
Der
Jugendausschuss
Die Schwimmjugend wird vertreten durch den 1. und /
2. Vorsitzenden der Schwimmjugend oder einen vom
Vorsitzenden delegierten Jugendausschussmitarbeiter.
§
6 Jugendtag
1.
Der
Jugendtag ist das oberste Organ der Schwimmjugend. Seine
Aufgaben sind insbesondere die Festlegung der Richtlinien
für die Tätigkeit des Jugendausschusses.
2.
Die
Tagesordnung soll die folgenden Punkte umfassen:
a)
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
b)
Wahl der
Mandatsprüfungskommission
c)
Entgegennahme der Berichte der Vorsitzenden der
Schwimmjugend und der Jugendausschussmitglieder
d)
Bericht der
Mandatsprüfungskommission
e)
Genehmigung
der Jahresrechnung des vergangenen Jahres
f)
Entlastung
der / des 1. und 2. Vorsitzenden der Schwimmjugend
g)
Wahl
der / des 1. und 2. Vorsitzenden der Schwimmjugend
h)
Verabschiedung des Haushaltes für das laufende Jahr
i)
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
j)
Verschiedenes
k)
Vergabe des
Ausrichters für den nächsten Jugendtag
3.
Die
Jugendtag besteht aus den von den Jugendabteilungen der
Vereine gewählten Jugendwarten bzw. bestellten Vertretern
und den Mitarbeiter des Jugendausschusses.
4.
Die
Jugendabteilungen der Vereine werden durch 1 Stimme für je
angefangene 100 Mitglieder (Kinder und Jugendliche bis
18 Jahre) vertreten.
5.
Die Vereine
haben die Pflicht, am Jugendtag teilzunehmen. Bei
Verhinderung muss der Jugendausschuss schriftlich informiert
werden. Stimmenübertragung ist nicht möglich. Liegt eine
Abmeldung bei der Stimmkartenausgabe nicht vor, ist zu
Gunsten der Schwimmjugend des Bezirks ein Förderbetrag (das
vom Jugendtag festgesetzte Bußgeld) an die Bezirkskasse zu
entrichten.
6.
Die
gewählten und berufenen Mitarbeiter des Jugendausschusses
sind auf dem Jugendtag stimmberechtigt
7.
Der
Jugendtag muss 1 x jährlich zusammentreten. Über Termin und
Ort entscheidet der Jugendausschuss, wenn der Jugendtag
keine andere Regelung getroffen hat.
8.
Der
Jugendtag ist von der / dem 1. Vorsitzenden der
Schwimmjugend durch Veröffentlichung im Amtsblatt und
/ oder Infobrief an die offizielle Vereinsadresse
mindestens 6 Wochen vorher einzuberufen. Dabei ist die
Tagesordnung bekannt zugeben.
9.
Auf Antrag
eines Viertels der Jugendabteilungen der Vereine des Bezirks
oder auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten
Beschlusses des Jugendausschusses ist ein außerordentlicher
Jugendtag innerhalb von 6 Wochen durch die / den
1. Vorsitzenden der Schwimmjugend einzuberufen. Dabei ist
eine Einladungsfrist von mindestens 17 Tagen einzuhalten
(Poststempel).
10.
Anträge zum
Jugendtag können von den Jugendabteilungen der Vereine, vom
Jugendausschuss und vom Bezirksvorstand gestellt werden. Sie
sind der / dem 1. Vorsitzenden der Schwimmjugend mindestens
4 Wochen vor dem Jugendtag schriftlich mit Begründung
zuzustellen.
11.
Der
Jugendtag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß
einberufen wurde. Im übrigen gilt § 14, Abs.1 und 2 der
Bezirkssatzung sinngemäß.
12.
Die
Geschäftsordnung des Bezirkes ist beim Jugendtag sinngemäß
anzuwenden.
13.
Vorstandsmitglieder des Bezirks können am Jugendtag
teilnehmen.
§ 7
Jugendausschuss
1.
Der
Jugendausschuss setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der
Schwimmjugend und den Mitarbeitern (max.9 Personen
insgesamt). Förderung des Sportes als gemeinnützig anerkannt
sind.
2.
Die
Vorsitzenden der Schwimmjugend werden vom Jugendtag auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt, die / der 1. Vorsitzende in
den geraden Kalenderjahren, die / der 2. Vorsitzende in
ungeraden Kalenderjahren. Die / der 1. Vorsitzende
und / oder die / der 2. Vorsitzende vertreten die
Schwimmjugend im Bezirk (siehe § 5).
3.
Die von den
Vorsitzenden vorgeschlagenen Mitarbeiter werden vom Vorstand
des Bezirkes in den Jugendausschuss berufen; ihre Amtszeit
endet mit dem Jugendtag.
4.
Der
Jugendausschuss erfüllt seine Aufgabe im Rahmen der Satzung
des Bezirks und dieser Jugendordnung sowie der Beschlüsse
des Jugendtages.
5.
Die
Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt,
jedoch mindestens zweimal jährlich. Der Jugendausschuss ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
6.
Zur Planung
und Durchführung besonderer Aufgaben können Sonderausschüsse
gebildet werden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des
Jugendausschusses.
§
8 Änderung der Jugendordnung
Anträge zur
Änderung der Jugendordnung können von den Jugendabteilungen
der Vereine und vom Jugendausschuss sowie vom
Bezirksvorstand lt. § 6.10 gestellt werden. Änderungen der
Jugendordnung können nur vom Jugendtag mit 3/5 Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden.